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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen KSV Taunusfighter e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in Idstein und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen werden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kickboxens, Boxens, Muay Thai, MMA, funktionellen Trainings und verwandter Disziplinen.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

    • Durchführung von Trainings, Kursen und Wettkämpfen

    • Organisation von Workshops, Seminaren und Veranstaltungen

    • Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Kampfsport

    • Zusammenarbeit mit Schulen, sozialen Einrichtungen und Sportverbänden

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  4. Ein Ausschluss kann nur bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen erfolgen.

§ 5 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

  2. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:

      1. Vorsitzende/r

      1. Vorsitzende/r

    • Kassenwart/in

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  4. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  2. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

  4. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

  7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren.

  2. Diese prüfen die Buchführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.